Ab 01.01.2022 treten für Pflegebedürftige Neuerungen in Kraft.
1. Pflegesachleistungen für die ambulante Pflege
Für Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2-5, die einen ambulanten Dienst in Anspruch nehmen, erhöhen sich die Sachleistungen um 5 %.
Pflegegrad | bis 31.12.2021
in € |
ab 01.01.2022
in € |
PG 2 | 689 | 724,00 |
PG 3 | 1.298 | 1.363,00 |
PG 4 | 1.612 | 1.693,00 |
PG 5 | 1.995 | 2.095,00 |
2. Entlastungsbetrag für alltagsunterstützende Angebote – Umwandlung von Sachleistungen
Die Höhe der Entlastungsleistungen bleibt unverändert, aber die Umwandlung von Sachleitungen in Entlastungsleitungen wird einfacher. Entlastungsleitungen erhalten alle Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 1-5, wenn Sie in ihrer Häuslichkeit leben, d. h. sie können auch einen ambulanten Dienst oder die Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen.
Pflegegrad | Höhe des Entlastungsbeitrages |
PG 1 | 125,00 |
PG 2 | 125,00 |
PG 3 | 125,00 |
PG 4 | 125,00 |
PG 5 | 125,00 |
Die nicht in Anspruch genommenen Sachleistungen der ambulanten Pflege können in Entlastungsleistungen umgewandelt werden, ein Antrag entfällt, der bisher notwendig war. Die Erstattung der Kosten erfolgt mit den Belegen/ Rechnungen, die die Inanspruchnahme der Angebote zur Unterstützung im Alltag belegen.
3. Kurzzeit- / Verhinderungspflege
Der Leitungsbetrag für die Kurzzeitpflege wird ab 01.01.2022 von um 10 % von 1.612 auf 1.774 € erhöht. Eine stundenweise Verhinderungspflege kann z.B. der ambulante Dienst, die Tagespflege oder die vollstationäre Pflegeeinrichtung erbringen. Die Kurzzeitpflege erbringt eine Kurzzeitpflegeeinrichtung oder vollstationäre Pflegeeinrichtungen.
Die Leistungen der Kurzzeitpflege können mit den Leistungen der Verhinderungspflege kombiniert werden. Werden die Leitungen der Verhinderungspflege nicht aufgebraucht, können insgesamt 3.386 € für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.
4. Übergangspflege im Krankenhaus (Krankenversicherung)
Die Übergangspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt die Versorgung nicht sichergestellt werden kann.
Dann können Betroffene in dem Krankenhaus, in dem sie ihre Behandlung erhalten haben, für bis zu zehn Tage eine Übergangspflege in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung. Vorausgesetzt Kurzzeit-/, Verhinderungs-/ oder Tagespflege sind nicht oder erst später verfügbar.
5. Stationäre Pflege
Pflegebedürftige, die den Pflegegraden 2-5 und in einer stationären Pflegeeinrichtung betreut und gepflegt werden, werden finanziell stufenweise ab 01.01.2022 entlastet. Sie erhalten einen Leistungszuschlag für den Eigenanteil für pflegebedingte Aufwendungen:
Zeitraum | Leistungszuschlag |
1. Jahr – ab Beginn der vollstationären Pflege | 5% |
2. Jahr – nach 12 Monaten in der vollständigen Pflege | 25% |
3. Jahr – nach 24 Monaten in der vollstationären Pflege | 45% |
4. Jahr – nach 36 Monaten in der vollstationären Pflege | 70% |
Wenn Sie Fragen dazu haben oder Unterstützung benötigen, wenden Sie sich gern an unsere Ansprechpartner:innen unserer Seniorenzentren, Tagespflegen, ambulanten Dienste sowie alltagsunterstützenden Angebote in ihrer Nähe.