Neuerungen ab 2022 in der Pflegeversicherung

Ab 01.01.2022 treten für Pflegebedürftige Neuerungen in Kraft.

1. Pflegesachleistungen für die ambulante Pflege

Für Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2-5, die einen ambulanten Dienst in Anspruch nehmen, erhöhen sich die Sachleistungen um 5 %.

Pflegegrad bis 31.12.2021

in €

ab 01.01.2022

in €

PG 2 689   724,00
PG 3 1.298 1.363,00
PG 4 1.612 1.693,00
PG 5 1.995 2.095,00

 

2. Entlastungsbetrag für alltagsunterstützende Angebote – Umwandlung von Sachleistungen

Die Höhe der Entlastungsleistungen bleibt unverändert, aber die Umwandlung von Sachleitungen in Entlastungsleitungen wird einfacher. Entlastungsleitungen erhalten alle Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 1-5, wenn Sie in ihrer Häuslichkeit leben, d. h. sie können auch einen ambulanten Dienst oder die Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen.

Pflegegrad Höhe des Entlastungsbeitrages
PG 1 125,00
PG 2 125,00
PG 3 125,00
PG 4 125,00
PG 5 125,00

Die nicht in Anspruch genommenen Sachleistungen der ambulanten Pflege können in Entlastungsleistungen umgewandelt werden, ein Antrag entfällt, der bisher notwendig war. Die Erstattung der Kosten erfolgt mit den Belegen/ Rechnungen, die die Inanspruchnahme der Angebote zur Unterstützung im Alltag belegen.

 

 3. Kurzzeit- / Verhinderungspflege

Der Leitungsbetrag für die Kurzzeitpflege wird ab 01.01.2022 von um 10 % von 1.612 auf 1.774 € erhöht. Eine stundenweise Verhinderungspflege kann z.B. der ambulante Dienst, die Tagespflege oder die vollstationäre Pflegeeinrichtung erbringen. Die Kurzzeitpflege erbringt eine Kurzzeitpflegeeinrichtung oder vollstationäre Pflegeeinrichtungen.
Die Leistungen der Kurzzeitpflege können mit den Leistungen der Verhinderungspflege kombiniert werden. Werden die Leitungen der Verhinderungspflege nicht aufgebraucht, können insgesamt 3.386 € für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.

 

4. Übergangspflege im Krankenhaus (Krankenversicherung)

Die Übergangspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt die Versorgung nicht sichergestellt werden kann.
Dann können Betroffene in dem Krankenhaus, in dem sie ihre Behandlung erhalten haben, für bis zu zehn Tage eine Übergangspflege in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung. Vorausgesetzt Kurzzeit-/, Verhinderungs-/ oder Tagespflege sind nicht oder erst später verfügbar.

 

5. Stationäre Pflege

Pflegebedürftige, die den Pflegegraden 2-5 und in einer stationären Pflegeeinrichtung betreut und gepflegt werden, werden finanziell stufenweise ab 01.01.2022 entlastet. Sie erhalten einen Leistungszuschlag für den Eigenanteil für pflegebedingte Aufwendungen:

Zeitraum Leistungszuschlag
1.       Jahr – ab Beginn der vollstationären Pflege         5%
2.      Jahr – nach 12 Monaten in der vollständigen Pflege       25%
3.      Jahr – nach 24 Monaten in der vollstationären Pflege       45%
4.      Jahr – nach 36 Monaten in der  vollstationären Pflege       70%

 

Wenn Sie Fragen dazu haben oder Unterstützung benötigen, wenden Sie sich gern an unsere Ansprechpartner:innen unserer Seniorenzentren, Tagespflegen, ambulanten Dienste sowie alltagsunterstützenden Angebote in ihrer Nähe.

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