Vorsorgevollmacht

Ist eine Person, durch welche Umstände auch immer, nicht mehr entscheidungs- und ge­schäftsfähig, bestimmt das Betreuungs­gericht einen Betreuer, der als gesetzliche/r Vertreter:in fungiert. Durch eine rechtzeitig erstellte Vorsorge­voll­macht wird dieser Schritt jedoch über­­flüssig. Der/Die Vollmachtgeber:in bestimmt vorab selbst, wer seine Angelegenheiten im Ernst­fall regeln soll – ohne eine gerichtliche Bestellung und Kon­trolle. Diese Be­voll­mächtigung kann all­um­fassend sein oder aber einzelne Aufgaben betreffen. Es ist möglich, mehrere Personen in der Vollmacht zu erwähnen, die sich verschie­dene Aufgaben­bereiche auf­teilen. Da diese Bevoll­mächtigten dann eine weit­rei­chende Entscheidungs­befugnis haben, sollte ein uneinge­schränk­tes Vertrauen zu diesen Personen bestehen.

Mögliche Aufgaben des Bevollmächtigten

  • Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit
    • u.a. Entscheidungen über mögliche medizinische Behandlungen, sowie Art und Weise der Pflege oder Untersuchungen, Einblick in Krankenunterlagen
  • Aufenthalt- und Wohnungsangelegenheiten
    • Regelung von Fragen zur Wohnung, Mietvertrag und zum Wohnort
  • Behörden
    • Vertretung gegenüber Ämtern/ Behörden
  • Vermögensvorsorge
    • Verwaltung von Vermögen, Vertretung in Bankangelegenheiten (Konten /Geldanlagen) – Regelung finanzieller Angelegenheiten
  • Post- und Fernmeldeverkehr
    • Postentgegennahme, öffnen und lesen, gilt auch für E-Mails
    • elektronische Kommunikationsformen (u.a. Verträge für Telefon, Internet)
  • Vertretung vor Gericht

Diese können teilweise oder vollständig mit einer Vollmacht über den Tod hinaus verfügt werden.

Keine Vorsorgevollmacht – Wer entscheidet für mich?
Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, bestimmt das Gericht einen gesetzlichen Betreuer. Dies kann unter Umständen auch ein/e Angehörige/r werden. Allerdings sind in dem Falle eine Reihe von Nachweisen an die Betreuungsbehörde zu leisten, die belegen, dass die betreuende Person ihrer Aufgabe gewachsen ist.
Auch verheiratete Paare brauchen eine Vorsorgevollmacht, wenn der/die Partner: in im Ernstfall ihre Vertretung übernehmen soll. Ehepartner werden nicht automatisch zu gesetzlichen Vertretern!

Unterschied von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung? Die optimale Absicherung erhalten Sie mit beiden Dokumenten. Die Vorsorgevollmacht gilt dabei als das wichtigere. Denn während die Patientenverfügung darüber Auskunft gibt, welche medizinische Behandlung gewünscht ist, wenn Sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig sind, bestimmt die Vorsorgevollmacht einen rechtlichen Vertreter. Diese Person darf ggf. auch über medizinische und pflegerische Behandlungen entscheiden.

 

Quelle: https://www.krankenkassenzentrale.de/wiki/vorsorgevollmacht#info; Zugriff am 15.11.21